Notdienst Rohrreinigung
038 204 – 89 94 20

Öffnungszeiten Rohrreinigung
Mo. – Fr. 07.00 – 16.00 Uhr

Einsatzorte Rohrreinigung
Rostock, Schwerin und ganz Meck-Pomm

AGB

1. Die folgenden Vertragsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die Leistungen der MV Rohr GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) bei Angeboten und Aufträgen mit Kunden (z.B. Endverbraucher, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen, Gewerbetreibende, freie Berufe, Firmen – nachfolgend Auftraggeber genannt). Anderen Geschäftsbedingungen wird widersprochen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Sofern die AGB Sachverhalte nicht regeln, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

2. Der Auftragnehmer kann Dritte zur Leistungserbringung heranziehen.

3. Wird vor Auftragsausführung keine Preiskalkulation durchgeführt oder ist nicht möglich, dann erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.

4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass ein zeitlicher Mehraufwand oder ein Mehraufwand an Geräten und Material durch ihn zu vergüten ist, sofern sich bei der Leistungserbringung untypische, unbekannte bzw. unerwartete Sachverhalte herausstellen.

5. Sollte sich im Laufe der Leistungserbringung herausstellen, dass diese nicht zum gewünschten Ziel führt bzw. nach Einschätzung des Auftragnehmers nur mit unzumutbaren Aufwand durchzuführen ist, dann kann der Auftragnehmer die Arbeiten abbrechen, ohne dass der Auftraggeber daraus Ansprüche gegen den Auftraggeber ableiten kann. Die erbrachten Leistungen bis zum Abbruch sind durch den Auftraggeber zu vergüten.

6. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer Leitungsverläufe und deren Beschaffenheit, technische Details und Ausrüstungen der Anlagen, eingebrachte oder in der Leitung befindliche Gase, Flüssigkeiten oder Fremdkörper mit, soweit diese ihm bekannt sind.

7. Abweichungen der Anlagen von geltenden gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, einen abweichenden Stand der Technik oder sonstige unüblichen Bau- und Betriebsweisen sind ebenfalls mitzuteilen.

8. Die Gegebenheiten bei der Auftragsdurchführung vor Ort muss dem Auftragnehmer Baufreiheit ermöglichen.

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungsabschläge, die Abnahme und die Bezahlung in sich abgeschlossener Leistungsteile zu verlangen, entsprechend gilt zur Abnahme § 640 Abs.1 BGB.

10. Beanstandungen, Mängel- und Gewährleistungsansprüche müssen dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben werden. Sofern es sich nicht um Fälle des § 634a Abs. 1 Nr.2 BGB handelt, müssen Mängel und Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.

11. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist begrenzt. Die gesetzlich vorgeschriebene Haftung für schuldhaft verursachte Personenschäden bleibt davon ebenso unberührt, wie die Haftung für grobes Verschulden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden. Die Haftung für die Folgen aus leicht fahrlässigem Handeln von Mitarbeitern bzw. durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um wesentliche Pflichten handelt, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag zu erfüllen hat.

12. Für Schäden, die nicht an der durch den Auftragnehmer bearbeiteten Anlage selbst entstehen, wird die Haftung ausgeschlossen, sofern keine wesentliche Vertragspflicht, kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Ansonsten ist Schadenersatz beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

13. Die Haftung für Schäden durch den Einsatz von Maschinen und Methoden des Auftragnehmers an empfindlichen Oberflächen, Geräten o.Ä. ist ausgeschlossen. Das gilt gleichermaßen für Schäden, die entsprechend § 7 der AGB verlegt sind. Das Schadensrisiko, das sich aus einem ungewissen Zustand oder Leitungsverlegung der zu bearbeitenden Anlage ergibt, trägt der Auftraggeber.

14. Ist es für den Auftragnehmer nicht möglich, die vertragliche Leistung zu erbringen, dann ist seine Haftung begrenzt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

15. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen durch den Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

16. Werden Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber nicht eingehalten oder werden dem Auftragnehmer nach dem Vertragsabschluss Umstände zur Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt, dann kann der Auftragnehmer sämtliche Forderungen unabhängig von den vertraglichen Bestimmungen fällig stellen. Das berechtigt den Auftragnehmer auch, Leistungen zu verweigern, solange bis sämtliche Forderungen durch den Auftraggeber beglichen wurden.

17. Wurden dem Auftragnehmer zu dem Vertragspartner, dem Leistungsort oder die durchzuführenden Arbeiten unzutreffende Angaben gemacht, dann kann er vom Vertrag zurücktreten. Erbrachte Leistungen bis zum Rücktritt sind zu vergüten.

18. Sofern entsorgungspflichtige Stoffe aufgenommen werden, so ist der Auftragnehmer darüber vorab zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer diese Stoffe aufnimmt, ist er zur fachgerechten Entsorgung gesetzlich verpflichtet. Der Auftraggeber wird diese Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmer am Ort von dessen Wahl vornehmen. Fehlt diese Entscheidung oder kann nicht eingeholt werden, dann trifft der Auftragnehmer diese und stellt die Entsorgung dem Auftragnehmer in Rechnung.

19. Sofern die Vertragsparteien nicht Endverbraucher sind, dann gilt für sich ergebende Streitigkeiten aus dem Vertrag und aus Streitigkeiten im Urkunden- bzw. Wechselprozess als ausschließlicher Gerichtsstand 18184 Broderstorf.